INFORMATION
Die Wort und Bild Gesundheitsakademie
Sie möchten mehr über Erkrankungen wissen? Dann nutzen Sie unsere Gesundheitsakademie. Und wenn Sie Fragen haben, dann kommen Sie einfach vorbei. Wir beantworten sie Ihnen gerne.
Informationen rund um Ihr Rezept:
Ein Kassenrezept ist maximal 28 Tage gültig. Danach darf es nur noch als ein Privatrezept mit einer maximalen Gültigkeit von 3 Monaten angenommen werden.
Ausnahmen stellen sogenannte BTM- und T-Rezepte sowie die Verordnung bestimmter Arzneimittel dar. Diese Rezepte sind nur 1 Woche gültig und müssen entsprechend zügig eingelöst werden.
„Dauerverordnungen“ sind von dem Gesetzgeber nicht vorgesehen und existieren nicht.
Sollte es Unklarheiten zu einer der Angaben auf einem Rezept geben, so ist Ihre Apotheke dazu verpflichtet, diese vor der Abgabe zu klären. Ebenso wenn sich der Verdacht einer Fälschung ergeben könnte. Eine Abgabe einer unklaren Verordnung ohne vorherige Klärung würde eine Straftat darstellen. Aus diesem Grund zeigen Sie hier bitte Verständnis.
Für die Verordnung von Arznei- und Hilfsmitteln zu Lasten der Krankenkasse hat der Gesetzgeber ein Formblatt vorgesehen, welches umgangssprachlich „Rezept“ genannt wird.
Um ein Rezept anzunehmen und gegenüber der Krankenkasse abzurechnen, muss in Ihrer Apotheke immer geprüft werden, ob die Angaben der Verordnungen den gesetzlichen Ansprüchen genügen.
Neben den persönlichen Angaben des Patienten sind in der Apotheke auch die Angaben des verschreibenden Arztes zu prüfen.
Aber auch die Angabe zu den Arzneimitteln müssen stimmen und eindeutig sein.
Gesundheit
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Sie brauchen etwas aus unserer Apotheke oder müssen zum Arzt? Nutzen Sie die gesund.de App - sie bietet Ihnen einen einfachen, direkten Zugang zum Wichtigsten im Leben: Gesundheit.
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- Rezept einlösen leicht gemacht: Fotografieren Sie Ihr Rezept und übermitteln Sie es via App an uns.
- Fragen? Wir antworten! Lassen Sie sich von uns im Chat der App persönlich beraten.
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*Verfügbarkeit vorausgesetzt. Die aktuellen Lieferbedingungen entnehmen Sie bitte den Informationen innerhalb der App.
So einfach geht's:
1. QR-Code scannen und App installieren
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4. Bestellung erhalten - entweder über unseren Botendienst oder bei uns vor Ort
Rabattverträge:
Seit vielen Jahren existieren die sogenannten Rabattverträge. Sie sollen die Arzneimittelkosten senken und somit einen Beitrag zur effizienten Gesundheitsversorgung leisten.
In regelmäßigen Abständen starten die Krankenkassen Ausschreibungen für bestimmte Wirkstoffe, auf die sich die Hersteller mit einem Angebot bewerben können. Je nach Ausschreibung erhalten dann ein oder mehrere Hersteller den Zuschlag für einen bestimmten Wirkstoff mit einer festgelegten Stärke.
Die Krankenkasse bekommt daraufhin von diesen Herstellern je abgerechneter Packung einen vertraglich festgelegten Rabatt ausgezahlt. Die Höhe dieser Rabatte wird nicht veröffentlicht.
Im Alltag bedeutet dies, dass Ihre Apotheke bei der Abgabe von Arzneimitteln auf ein Kassenrezept Arzneimittel mit einem Rabattvertrag bevorzugt abgeben muss.
Für den Fall, dass ein Rabattvertrag in der Apotheke nicht berücksichtigt wird, folgt von den Krankenkassen eine Vertragsstrafe, eine sogenannte Retaxation, auf deren Basis der Apotheke die Kostenerstattung für das Medikament verweigert wird.
Nur in Ausnahmefällen darf der Austausch auf Basis eines Rabattvertrages durch den Arzt oder die Apotheke verweigert werden. Dies gilt z.B. bei besonders kritischen Wirkstoffen, Akutversorgungen im Notdienst oder Unverträglichkeiten. Die Apotheke hat dies gegenüber der Krankenkasse in jedem Einzelfall zu begründen. Der Arzt kann seinen entsprechenden Willen darlegen, indem er auf dem Rezept das Aut-Idem-Feld ankreuzt.
Wenn Sie Fragen zu Rabattverträgen und den damit verbundenen Umstellungen Ihrer Medikamente haben, so wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns oder Ihre Krankenkasse.
Zuzahlung:
Der Gesetzgeber sieht für alle Patienten eine Beteiligung an den Arzneimittelkosten vor. Diese Beteiligung wird durch die Zuzahlungen in den Apotheken geleistet. Die Zuzahlung stellt also kein „Einkommen“ der Apotheke dar, sondern wird im Auftrag der Krankenkassen durch die Apotheke eingezogen und später mit dem zustehenden Honorar verrechnet.
Die Höhe der Zuzahlung ist durch den Gesetzgeber vorgegeben und hängt in aller erster Linie vom Preis des Arzneimittels ab. Der Patient hat 10 % der Kosten zu tragen, jedoch mindestens 5,00 und maximal 10,00 €. Die Zuzahlung wird je Packung erhoben. Für Arzneimittel, deren Preis ohnehin unter 5,00 € liegt, ist der volle Preis zu entrichten (vgl. Beispiel 4).
Die folgenden Beispiele sollen dies verdeutlichen:
- Arzneimittel 1 kostet 25,50 €
10 % = 2,55 €
Zuzahlung für den Patienten = 5,00 € - Arzneimittel 2 kostet 78,50 €
10 % = 7,85 €
Zuzahlung für den Patienten = 7,85 € - Arzneimittel 3 kostet 595,00 €
10 % = 59,50 €
Zuzahlung für den Patienten = 10,00 € - Arzneimittel 4 kostet 3,50 €
10 % = 0,35 €
Zuzahlung für den Patienten = 3,50 €.
Darüber hinaus haben die Krankenkassen die Möglichkeit auf die Zuzahlung teilweise oder ganz zu verzichten. Dies kann z.B. bei einem Arzneimittel mit Rabattvertrag der Fall sein und sich bis zu 2x im Monat ändern.
Aus diesem Grund kann Ihre Apotheke Ihnen leider kein Versprechen geben, dass ein heute von der Zuzahlung ausgenommenes Arzneimittel auch beim nächsten Besuch in der Apotheke noch zuzahlungsfrei ist. Einen Anspruch auf ein zuzahlungsfreies Medikament haben die Patienten derzeit leider nicht.
Jeder Patient muss im Jahr maximal 2 % seines Einkommens für Zuzahlungen aufbringen, chronisch kranke Menschen sogar nur 1 %. Damit möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass niemand pauschal, sondern in Abhängigkeit seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten belastet wird.
Kinder bis 18 Jahre sowie einige Leistungen für Diabetiker oder schwangere Frauen sind von der Zuzahlung ausgenommen.
Festbetragsdifferenz:
Immer häufiger kommt es in Ihrer Apotheke vor, dass Eltern für ein Arzneimittel ihres Kindes oder Rentner trotz einer Befreiung einen Betrag für ihr Arzneimittel zahlen müssen. Dies liegt an der sogenannten Festbetragsdifferenz.
Regelmäßig legen die Krankenkassen in Abstimmung mit dem Gesetzgeber einen Betrag fest, der für ein bestimmtes Medikament in einer bestimmten Dosis und Packungsgröße von den Krankenkassen bezahlt wird.
Liegt nun ein Hersteller mit seinem Preis über diesem Festbetrag, so muss der Patient diese Differenz, die sogenannte Festbetragsdifferenz, bezahlen. Egal ob Kind, Arbeiter oder befreiter Rentner. Dieser Betrag reicht von einigen Cent bis hin zu über 100 €.
Ein Beispiel soll Ihnen dies verdeutlichen:
- Arzneimittel 5 kostet 15,13 €
- Festbetrag 14,50 €
- Festbetragsdifferenz = 0,63 €
- Zuzahlung normal = 5,00 €
- Zuzahlung gesamt = 5,63 €
Häufig kann Ihre Apotheke in Abstimmung mit dem Arzt ein Arzneimittel ohne Festbetragsdifferenz auswählen. Aber es ist leider nicht immer möglich.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an Ihre Krankenkasse.